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Open Source

Unter Open Source oder Quelloffenheit versteht man Software, die unter einer  Lizenz veröffentlicht wird, die es ausdrücklich erlaubt, sie für alle Zweck zu nutzen, zu verändern und in ursprünglicher also unveränderter oder in veränderter Form weiter zu verbreiten. Zu diesem Zweck wird der Quelltext vom Urheber zur Verfügung gestellt, was auch für die Weiterleitung der Software gelten muss. Im Gegensatz dazu werden Lizenzen, die diese Freiheiten nicht gewähren, als proprietär oder unfrei bezeichnet.
 
Open Source Software wird häufig auch als "Freie Software" (free software) bezeichnet, aber weitaus gebräuchlicher ist auch im deutschen Sprachraum die englische Bezeichnung Open Source (häufig auch in einem Wort als OpenSource geschrieben). Da das englische Wort "free" auch kostenlos bedeutet und viele Leute unter "free software" deshalb nur diesen Aspekt der freien Software sahen, prägte Richard Stallman, der Begründer und einer der Vordenker der Freie-Software-Bewegung, den Ausspruch: Free as in freedom, not as in free beer (Frei wie in Freiheit, nicht wie in  Freibier).

Alternative Bezeichnungen und Begriffsabgrenzung

Für Open Source gibt es verschiedene Synonyme, aber auch Begriffe die dazu fälschlicherweise als Synonyme verwendet werden.
  • Freeware: Open Source ist nicht synonym zu "Freeware", auch wenn beispielsweise der für Sprache ansonsten so kompetente Duden in seinem Fremdwörterbuch Freeware mit der Definition von Open Source definiert: "Software, die kostenlos abgegeben wird und beliebig kopiert, weitergegeben und verändert werden darf" Diese Definition stimmt nur im ersten Punkt generell mit Freeware überein, d.h. bei Freeware (freie Ware) handelt es sich um Software, die kostenlos abgegeben wird. Ansonsten ist Freeware sehr häufig propritär. Im Gegensatz zu Open Source ist der Begriff "Freeware" kein exakt definierter rechtsgültiger Begriff. Im Einzelfall wird meistens in einem Endbenutzer-Lizenzvertrag festgelegt welche Rechte der Urheber dem Anwender einräumt. Meistens wird das für Open Source so wichtige Recht auf Weitergabe und Veränderung ganz oder teilweise eingeschränkt. Ebenso fehlt meistens der Quellcode, was aber gerade bedeutet, dass diese Software dann nicht "offen" (open) ist.
  • Shareware: Hierbei handelt es sich um copyright-geschützte und häufig proprietäre Software, die von ihrem Urheber  meistens ohne Quellcode kosternlos weitergegeben wird, aber mit der verbindlichen Bitte  einen bestimmten Geldbetrag bei regelmäßiger Nutzung des Programms an den Verfasser zu zahlen.
  • Public-Domain-Software: Software, die "öffentliches" Eigentum ist, d.h. es handelt sich um Software, die nicht (oder nicht mehr) copyright geschützt ist, d.h. sie unterliegt keinem Urheberrecht. Normalerweise unterliegt Software ebenso wie literarische, künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten dem Urheberrecht. Wenn eine Software (oder ein anderes Werk) nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt ist, kann dies daran liegen, dass sie nicht schützbar ist, dass der Urheber auf sein Copyright verzichtet, dass das Copyright verfallen oder aus anderen Gründen nicht geltend gemacht werden kann. Ein solches Werk bezeichnet man auch als gemeinfrei. In Deutschland (und auch in Österreich, § 19 UrhG) ist ein Totalvericht auf das Urheberrecht nach § 29 UrhG nicht möglich.
    Für Punlic-Domain-Software gilt, dass jegliche Nutzung, also auch in bestimmten Fällen die Beanspruchung eines Copyrights durch einen Dritten möglich ist.

Alternative Bezeichnungen:

  • FLOSS (Free/Libre/Open Source Sofware)
    der obige Begriff wurde geschaffen, um dem Namensstreit zwischen quelloffener und  freier Software damit umgehen wollte. Ursprünglich sprach man nur von Freier Software. Dann glaubte man, dass der Begriff "Freie Software" ungeeignet wäre, um bei Firmen auf geeignete Akzeptanz zu stoßen und wählte deshalb den neutraleren Begriff "Open Source".



Urheberrecht, § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

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Foto linke Seite (Mann mit Strick und Colt): Foto: © Ljupco Smokovski, fotolia 984022