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Open Source
Unter Open Source
oder Quelloffenheit versteht man Software, die unter einer Lizenz
veröffentlicht wird, die es ausdrücklich erlaubt, sie
für alle Zweck zu nutzen, zu verändern und in
ursprünglicher also unveränderter oder in veränderter
Form weiter zu verbreiten. Zu diesem Zweck wird der Quelltext vom
Urheber zur Verfügung gestellt, was auch für die
Weiterleitung der Software gelten muss. Im Gegensatz dazu werden
Lizenzen, die diese
Freiheiten nicht gewähren, als proprietär oder unfrei
bezeichnet.
Open Source Software wird häufig auch als "Freie Software" (free
software) bezeichnet, aber
weitaus gebräuchlicher ist auch im deutschen Sprachraum die
englische
Bezeichnung Open Source (häufig auch in einem Wort als OpenSource
geschrieben). Da das englische Wort "free" auch kostenlos bedeutet und
viele Leute unter "free software" deshalb nur diesen Aspekt der freien
Software sahen, prägte Richard Stallman, der Begründer und
einer der Vordenker der
Freie-Software-Bewegung, den Ausspruch: Free as in freedom,
not as in free beer (Frei wie in Freiheit, nicht wie in
Freibier).
Alternative Bezeichnungen und Begriffsabgrenzung
Für Open Source gibt es verschiedene Synonyme, aber auch Begriffe
die
dazu fälschlicherweise als Synonyme verwendet werden.
- Freeware: Open Source ist
nicht synonym zu "Freeware", auch wenn beispielsweise der für
Sprache
ansonsten so kompetente Duden in seinem Fremdwörterbuch Freeware
mit
der Definition von Open Source definiert: "Software, die kostenlos
abgegeben wird und beliebig kopiert, weitergegeben und verändert
werden
darf" Diese Definition stimmt nur im ersten Punkt generell mit Freeware
überein, d.h. bei Freeware (freie Ware) handelt es sich um
Software,
die kostenlos abgegeben wird. Ansonsten ist Freeware sehr häufig
propritär. Im Gegensatz zu Open Source ist der Begriff "Freeware"
kein
exakt definierter rechtsgültiger Begriff. Im Einzelfall wird
meistens
in einem Endbenutzer-Lizenzvertrag festgelegt welche Rechte der Urheber
dem Anwender einräumt. Meistens wird das für Open Source so
wichtige
Recht auf Weitergabe und Veränderung ganz oder teilweise
eingeschränkt.
Ebenso fehlt meistens der Quellcode, was aber gerade bedeutet, dass
diese Software dann nicht "offen" (open) ist.
- Shareware: Hierbei
handelt es sich um copyright-geschützte und häufig
proprietäre
Software, die von ihrem Urheber meistens ohne Quellcode
kosternlos weitergegeben wird, aber mit der verbindlichen Bitte
einen bestimmten Geldbetrag bei regelmäßiger Nutzung des
Programms an
den Verfasser zu zahlen.
- Public-Domain-Software:
Software, die "öffentliches" Eigentum ist, d.h. es handelt sich um
Software, die nicht (oder nicht mehr) copyright geschützt ist,
d.h. sie unterliegt keinem
Urheberrecht. Normalerweise unterliegt Software
ebenso wie literarische, künstlerische und wissenschaftliche
Arbeiten dem Urheberrecht. Wenn eine Software (oder ein anderes Werk) nicht
(mehr) urheberrechtlich geschützt ist, kann dies daran liegen,
dass sie nicht schützbar ist, dass der Urheber auf sein Copyright
verzichtet, dass das Copyright verfallen oder aus anderen Gründen nicht
geltend gemacht werden kann. Ein solches Werk bezeichnet man auch als
gemeinfrei. In Deutschland (und auch in Österreich, § 19
UrhG) ist ein Totalvericht auf das Urheberrecht nach § 29 UrhG
nicht möglich.
Für Punlic-Domain-Software gilt, dass jegliche Nutzung, also auch
in
bestimmten Fällen die Beanspruchung eines Copyrights durch einen
Dritten möglich ist.
Alternative Bezeichnungen:
- FLOSS (Free/Libre/Open Source Sofware)
der obige Begriff wurde geschaffen, um dem Namensstreit zwischen
quelloffener und freier Software damit umgehen wollte.
Ursprünglich sprach man nur von Freier Software. Dann glaubte man,
dass der Begriff "Freie Software" ungeeignet wäre, um bei Firmen
auf geeignete Akzeptanz zu stoßen und wählte deshalb den
neutraleren Begriff "Open Source".
Urheberrecht, § 29 Rechtsgeschäfte
über das
Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird
in
Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im
Wege der
Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§
31),
schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu
Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten
Rechtsgeschäfte über
Urheberpersönlichkeitsrechte.
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